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Fahrerlaubnisverordnung
§ 71
Verkehrspsychologische Beratung
(1) Für die Durchführung der
verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes
gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine
Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband
Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. besitzen.
(2) Die
Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und
Psychologen e. V. hat die Bestätigung auszustellen, wenn der Berater folgende
Voraussetzungen nachweist: 1. Abschluß eines Hochschulstudiums als
Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in
Psychologie, 2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität
oder gleichgestellten Hochschule oder einer Stelle, die sich mit der
Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt, oder an einem
Ausbildungsseminar, das vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und
Psychologen e. V. veranstaltet wird, 3. Erfahrungen in der
Verkehrspsychologie a. durch mindestens dreijährige Begutachtung von
Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder mindestens
dreijährige Durchführung von Aufbauseminaren oder von Kursen zur
Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder b. im Rahmen einer mindestens
fünfjährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit, welche durch
Bestätigungen von Behörden oder Begutachtungsstellen für Fahreignung oder durch
die Dokumentation von zehn Therapiemaßnahmen für verkehrsauffällige Kraftfahrer,
die mit einer positiven Begutachtung abgeschlossen wurden, erbracht werden kann,
oder c. im Rahmen einer dreijährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen
Tätigkeit mit Zertifizierung als klinischer Psychologe/Psychotherapeut
entsprechend den Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und
Psychologen e.V. oder durch eine vergleichbare psychotherapeutische Tätigkeit
und 4.Teilnahme an einem vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und
Psychologen e.V. anerkannten Quaitätssicherungssystem, soweit der Berater nicht
bereits in ein anderes, vergleichbares Qualitätssicherungssystem einbezogen ist.
Erforderlich sind mindestens: a. Nachweis einer Teilnahme an einem
Einführungsseminar über Verkehrsrecht von mindestens 16 Stunden, b.
regelmäßiges Führen einer standardisierten Beratungsdokumentation über jede
Beratungssitzung, c. regelmäßige Kontrollen und Auswertung der
Beratungsdokumente und d. Nachweis der Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung oder Praxisberatung von mindestens 16 Stunden
innerhalb jeweils von 2 Jahren.
(3) Der Berater hat der Sektion
Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen
e.V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der
Qualitätssicherung vorzulegen. Die Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen
Behörde oder Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die Bescheinigung innerhalb
der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen
nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Beratung nicht
ordnungsgemäß durchgeführt oder sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung
oder gegen Auflagen gröblich verstoßen hat.
(4) Die Anerkennung ist
zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung
nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel
nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine
der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die verkehrspsychologische
Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst gegen die
Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen
wird.
(4a) Die Anerkennung ist außerdem zurückzunehmen, wenn die
persönliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des
Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 2 nicht
vorgelegen hat, insbesondere weil dem Berater die Fahrerlaubnis wegen
wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten
entzogen wurde oder Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit begangen
wurden; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die
Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit
(§ 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit §
2a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes) weggefallen ist.
(5)
Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der
verkehrspsychologischen Berater ist die zuständige oberste Landesbehörde oder
die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Diese führt auch
die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater; sie kann sich hierbei
geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
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